§ 3 DTAGÜbertrAnO
Vorbehaltsklausel
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Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.
Suchhilfen: Vorstand Vorbehaltsklausel, Befugnisse zurücknehmen, Übertragung rückgängig machen, Einzelfall Entscheidung, Vorbehalt Rechte, Verfahren selbst wahrnehmen, nehmen, tragung, scheidung, fahren