§ 48d DRiG
Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
📖
↗ Links
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
Suchhilfen: Teilzeit Richter, Beurlaubung Richter, Berufliches Fortkommen Richter, Ungleichbehandlung Richter Teilzeit, Richter Teilzeitbeschäftigung, Richter Vollzeit vs Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung im Justizdienst, Beurlaubung im Richteramt, urlaubung, kommen