§ 7 DrechslAusbV
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Drehen in Langholz und Querholz,
- 2.
- Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Querholz.
- 1.
- Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 2.
- Werkstoffe,
- 3.
- Meßzeuge, Werkzeuge,
- 4.
- Fertigungstechniken,
- 5.
- Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
- 6.
- Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskizzen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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