§ 10 DPMAVwKostV
Erstattung
📖
↗ Links
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
Fußnoten
(+++ § 10 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 5 VergWerkeRegV +++)
Suchhilfen: Unrechtmäßige Gebühren Rückerstattung, Unberechtigte Zahlung zurückgeben, Kostenrückerstattung ohne Rechtsgrund, Unrechtmäßige Kosten zurückzahlen, Erstattungsgebühr bei Rückzahlung, geben, zahlen