§ 1 DPMAVwKostV
Geltungsbereich
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Für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz-, Marken-, Design- und Urheberrechtssachen werden Kosten (Gebühren und Auslagen), über die nicht anderweitig durch Gesetz oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen Bestimmungen getroffen sind, nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.
Suchhilfen: Kosten Patentamt, Gebühren Markenanmeldung, Kosten Gebrauchsmusterverfahren, Kosten Topographieschutz, Gebühren Designrecht, Kosten Urheberrechtsverfahren