§ 33 DPMAV
Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Antrag vor Inkrafttreten, alte Fassung gelten, Antrag vor Änderung, vorherige Rechtslage anwenden, Antrag vor Novelle, Geltungszeitraum Übergang, Verordnung vor Änderung, wenden, ordnung