§ 29 DPMAV
Eintragung von dinglichen Rechten
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(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.
Suchhilfen: Verpfändung eintragen, dingliches Recht eintragen, Pfandrecht anmelden, Eintragung Pfandrecht, Schutzrecht verpfänden, Eintragung dingliche Rechte beantragen, Nachweis für Pfandrecht, pfändung, tragen, melden, tragung, pfänden, antragen