§ 21 DPMAV
Zustellung und formlose Übersendung
(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung eine Zustellung nicht vorgesehen ist, werden Bescheide und sonstige Mitteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts formlos übersandt.
(2) Als formlose Übermittlung gilt auch die Übersendung durch Telefax. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt bleibt unberührt.
Suchhilfen: Bescheid per Fax erhalten, formlose Übersendung Patentamt, elektronische Zustellung Patentamt, Patentamt Mitteilung per E‑Mail, Patentamt Schreiben per Telefax, Zustellung ohne förmliche Zustellung, halten, sendung, stellung, teilung