§ 18a DPMAV

Fristberechnung bei Feiertagen

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Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

Suchhilfen: Fristende auf Feiertag, Fristverlängerung bei Feiertag, Werktag anstelle Feiertag, Verfahrensfrist verschieben, Fristberechnung Feiertag, Fristablauf am Wochenende, schieben