§ 16 DPMAV
Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten
Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.
Suchhilfen: Kennnummer für Anmelder, Kennnummer für Vertreter, Kennnummer für Vollmacht, Kennnummer im Anmeldeformular, Kennnummer bei Patentanmeldung, Kennnummer im Markenverfahren