§ 3 DMBeEndG
Die Deutsche Bundesbank ist nicht verpflichtet, auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautende Bundesmünzen in gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen, wenn diese verfälscht, durchlöchert oder anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verändert sind.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Münze umtauschen, Beschädigte Münze, Geldwechsel verweigert, Bundesbank Umtausch, Deutsche Mark Rückgabe, Verfälschte Münze, Durchlöcherte Münze, Umlaufveränderung Geld, tauschen, laufveränderung