§ 1 DJubV
Persönlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
- für die Beamtinnen und Beamten des Bundes,
- 2.
- für die Soldatinnen und Soldaten.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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