§ 24d DirektZahlDurchfV
Meldepflichten
↗ Links
- 1.
- die Fläche nach Lage und Größe,
- 2.
- der Tag, ab dem der Betriebsinhaber nicht mehr über die Fläche verfügt,
- 3.
- der nachfolgende Bewirtschafter der Fläche mit Name, Anschrift und, soweit bekannt, Betriebsnummer nach § 17 der InVeKoS-Verordnung,
- 4.
- soweit der nachfolgende Bewirtschafter nicht oder nicht mit Name und Anschrift bekannt ist, auch der Eigentümer der Fläche mit Name und Anschrift.
(2) Nach einer Feststellung nach § 24c Absatz 2 oder 3 hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde die erfolgte Rückumwandlung der Flächen oder Anlage anderer Flächen als Dauergrünland innerhalb von 14 Tagen zu melden, nachdem diese erfolgt ist. Im Fall der Anlage anderer Flächen als Dauergrünland sind diese nach Lage und Größe zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Flächen, für die der Betriebsinhaber eine Meldung nach Absatz 1 erstattet hat.
(3) Soweit die zuständigen Behörden für die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare bereit halten, sind diese zu verwenden.
(4) Nach einer sachlich zutreffenden Meldung in dem in Absatz 1 genannten Fall gilt die Feststellung nach § 24c Absatz 1 mit Wirkung ab dem Tag, ab dem der Betriebsinhaber über die Fläche nicht mehr verfügt, als in dem Umfang dieser Meldung geändert.
Suchhilfen: Fläche abgeben melden, Rückumwandlung melden, Verlust von Grünland melden, Betriebsinhaber Meldung Fläche, Umwandlung von Dauergrünland melden, Meldepflicht bei Flächenverlust, Meldung nach Feststellung, Nachricht über Flächenwechsel, geben, wandlung