§ 2 DirektZahlDurchfV
Landwirtschaftliche Tätigkeit
- 1.
- den Aufwuchs mäht und das Mähgut abfährt oder
- 2.
- den Aufwuchs zerkleinert und ganzflächig verteilt.
- 1.
- die Durchführung einer der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten nur in jedem zweiten Jahr,
- 2.
- die jährliche oder zweijährliche Durchführung einer anderen Tätigkeit als der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten.
- 1.
- in Plänen und Projekten für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung
- a)
- der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- in Vereinbarungen im Rahmen von Naturschutzprogrammen und Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen der Länder oder einer vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigung
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch vor, wenn der Betriebsinhaber für diese Fläche den Verpflichtungen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme der Länder unterliegt, deren Voraussetzungen bei Durchführung einer Tätigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt wären, aber gewährleisten, dass die Fläche in einem für die Beweidung und den Anbau geeigneten Zustand erhalten bleibt, und der Betriebsinhaber die Voraussetzungen dieser Maßnahme einhält.
- 1.
- vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder
- 2.
- im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3
Fußnoten
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
Suchhilfen: Aufwuchs mähen, Mähgut abführen, Naturschutzabweichung beantragen, Jährliche Mähung vor November, führen, antragen