§ 25 DirektZahlDurchfG
Anwendung der Kleinerzeugerregelung
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Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1 250 Euro.
Suchhilfen: Kleinerzeugerförderung, maximale Förderzahlung, Förderbetrag für Bauern, Unterstützung für kleine Erzeuger, stützung