§ 16 DiätenG

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Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen öffentlichen Mitteln, werden sechs vom Hundert vom monatlichen Tagegeldpauschale einbehalten, jedoch höchstens bis zum Betrag der aus anderen öffentlichen Mitteln geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Die Sonderregelung des § 19 bleibt hiervon unberührt.

Suchhilfen: Tagegeld Kürzung, Nebeneinkünfte Bundestag, Abzug Sitzungsgeld, Doppelte Bezüge, Bundestagsdiäten Abzug, Öffentliche Nebeneinkünfte