§ 11 DiätenG
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Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.
Suchhilfen: Unfallversicherung Bundestag, Todesfallleistung Abgeordnete, Erben Bezugsberechtigung, Versicherung für Abgeordnete, Beihilfe im Todesfall, Nachlassanspruch Bundestag, zugsberechtigung, sicherung