§ 13 DiätAssG

📖

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Suchhilfen: Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, Fortbestehen der Anerkennung, Schule bleibt anerkannt, Anerkennung nach Inkrafttreten, erkennung, bildungseinrichtungen, bestehen