§ 24 DHRV

Datenverarbeitung durch hämophiliebehandelnde ärztliche Personen

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Zu Zwecken der Verbesserung der Patientenversorgung übermittelt die Geschäftsstelle einer hämophiliebehandelnden ärztlichen Person auf deren schriftliche oder elektronische Anfrage
1.
die von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten,
2.
Auswertungsergebnisse der von dieser hämophiliebehandelnden ärztlichen Person nach § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Transfusionsgesetzes übermittelten pseudonymisierten Patienten- und Behandlungsdaten oder
3.
anonymisierte Auswertungsergebnisse der im Register enthaltenen Patienten- und Behandlungsdaten.

Suchhilfen: Patientendaten anfordern, Datenübermittlung Ärztin, Hämophilie Registerauskunft, pseudonymisierte Befunddaten, Datenweitergabe im Gesundheitsregister, funddaten