§ 4 DHMG – Satzung
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DHMG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2020