§ 5 DGG

Informationspflicht der Bundesnetzagentur

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Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.

Suchhilfen: Daten‑Governance‑Berichtspflicht, EU‑Kommission Informationsanforderung, Weitergabe behördlicher Daten, Informationsübermittlung an Ministerium, Daten‑Weiterleitungs‑pflicht, Berichtserstellung nach Artikel 35, Informationsweitergabe zwischen Behörden, richtserstellung, hörden