§ 6 DGBankUmwG

Vorstand

Die Vorstandsmitglieder der Deutschen Genossenschaftsbank gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als bestellt im Sinne des § 84 des Aktiengesetzes. Ihre Abberufung nach § 84 des Aktiengesetzes ist zulässig.

Suchhilfen: Amtszeit Vorstand, Vorstand Amtszeit, Vorstand Bestellung AktG, Vorstand Abberufung AktG, Vorstand Bestellung Genossenschaft, stellung, berufung