§ 21 DGBankSa

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1.
An der Hauptversammlung können die Aktionäre teilnehmen oder sich vertreten lassen, die im Aktienbuch eingetragen sind.
2.
Die Vertretung in der Hauptversammlung ist nur durch Aktionäre zulässig, die selbst zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt sind. Ist der Aktionär eine juristische Person, so kann die Vollmacht zur Vertretung der eigenen und/oder fremden Aktien auf Organmitglieder oder einen Mitarbeiter der juristischen Person lauten.

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