§ 7 DestAusbV
Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Wiegen und Messen von Rohstoffen und Halbfabrikaten,
- 2.
- Vorbereiten und Bedienen von Pumpen und Mischgefäßen sowie Aufguß- und Schichtenfiltern,
- 3.
- Bestimmen gebräuchlicher Fruchtsäfte und Früchte,
- 4.
- Bestimmen des Alkoholgehalts in extraktfreien Erzeugnissen,
- 5.
- Herstellen von Zuckerlösungen unterschiedlicher Konzentration,
- 6.
- Zusammenstellen einfacher Rezepturen.
- 1.
- Aufbau und Arbeitsweise von Pumpen und Mischgefäßen,
- 2.
- Arbeitsprinzip von Wäge- und Meßeinrichtungen,
- 3.
- Art, Herkunft und Verarbeitung der nichtalkoholischen Rohstoffe,
- 4.
- Alkoholgewinnung aus stärke- und zuckerhaltigen Rohstoffen,
- 5.
- Lagerung von Drogen, Früchten und Zucker,
- 6.
- Ausführung der Mazeration und Perkolation,
- 7.
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- 8.
- Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
- 9.
- Mischungsberechnung,
- 10.
- Prozentrechnung.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.
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