§ 3 DerivateV
Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung
📖
↗ Links
(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass
- 1.
- sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und
- 2.
- eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.
Suchhilfen: Lieferverpflichtungen Derivate, Zahlungsverpflichtungen Derivate, Deckungsanforderungen Derivate, Risikomanagement Derivate, Absicherung Derivate, Derivate Deckungsüberwachung, Investmentvermögen Derivate, sicherung