§ 21a DepV
Öffentliche Bekanntmachung
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(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
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