IX. DelegationsAnO BEV

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

Suchhilfen: Bundeseisenbahnvermögen Zuständigkeit, Widerspruch Entscheidung Dienststelle, scheidung