§ 11 DEFG – Auflösung des Fonds

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Mit Ablauf des Jahres 2019 wird der Fonds aufgelöst. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen des Fonds gehen auf den Bund über.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte DEFG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026