§ 3 DDR-IG Gewerbesteuer ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbesteuergesetzes.