§ 7 DDG
Beschränkte Verantwortlichkeit
↗ Links
(1) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
- 1.
- vor Gewährung des Zugangs
- a)
- die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
- b)
- die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder
- 2.
- das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
(3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf Diensteanbieter auch dann anzuwenden, wenn der Dienst unentgeltlich oder durch eine öffentliche Stelle erbracht wird.
Suchhilfen: Diensteanbieter Haftung, Internetzugang Registrierungspflicht, Passwortpflicht WLAN, Kosten Schadensersatz Anspruch, freiwillige Nutzeridentifizierung, unentgeltlicher Dienst Haftung, öffentliche Stelle Dienstverantwortung