2. DBPBeamtRAnO 1985
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
Suchhilfen: Beamten Geschenk nach Dienstende, Belohnung für pensionierten Beamten, Zuständige Behörde bei Beamtenzuwendung, Nachträgliche Zuwendung an Beamte, Beamtenprämie nach Beendigung, Geschenkannahme nach Beamtenpension, amten, lohnung, amtenzuwendung, wendung, endigung