§ 24 DBGrG
Rechtsverordnungen
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Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.