Art 4 DBAZusAbkG FRA 2015
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(1) Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6 festgestellt wurden. Abweichend hiervon betragen die Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und das Saarland 40 Prozent.
(2) Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer. Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4 festgestellt wurden.
- 1.
- In Höhe einer Vorabzuweisung auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 2 zur Anzahl der Rentenzahlungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 Nummer 1. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.
- 2.
- Der nach Abzug der Vorabzuweisung vom Länder- und Gemeindeanteil der Einnahmen oder Erstattungen verbleibende Betrag wird nach dem im Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen vom 30./31. März 1949 festgelegten Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) verteilt.
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