§ 14 DarlehensV
Ordnungswidrigkeiten
📖
↗ Links
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
Suchhilfen: Darlehensmitteilung versäumen, Meldepflicht Darlehen, Ordnungswidrigkeit DarlehensV, Verstoß Meldung Darlehen, Nicht rechtzeitige Darlehensmeldung, Falsche Darlehensinformation, Darlehensmeldungspflicht verletzen, Unvollständige Darlehensmitteilung, säumen, letzen