§ 12 CWÜAG

Durchführung von Inspektionen

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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.

Suchhilfen: Inspektion durchführen, Verwaltungsinspektion, Untersuchung anordnen, Inspektionsverfahren, Kontrolle von Unternehmen, Staatliche Überprüfung, führen, suchung, ordnen, nehmen, prüfung