Art 2 CLNIG

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach Maßgabe des Artikels 20 des Übereinkommens beschlossenen Änderungen der Haftungshöchstbeträge und der Rechnungseinheit in Kraft zu setzen.

Suchhilfen: Haftungsobergrenze ändern, Rechnungseinheit festlegen, Haftungsbeträge anpassen, Verbraucherschutzverordnung erlassen, Haftungsgrenzen regulieren, Rechnungsgrundlage ändern, Haftungsobergrenzen festsetzen, Verbraucherschutz Regelung, passen, braucherschutzverordnung, lassen