§ 10 ChirurgMAusbV
Aufhebung von Vorschriften
📖
↗ Links
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
Suchhilfen: Berufsbilder aufheben, Ausbildungsplan nicht mehr gültig, Ausbildungsanforderungen streichen, Chirurgiemechaniker Ausbildung beenden, Berufsausbildungsvorschriften löschen, Lehrberuf Chirurgiemechaniker entfernen, heben, bildungsanforderungen, bildung, enden, rufsausbildungsvorschriften, fernen