§ 3 ChemOzonSchichtV
Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
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Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.
Suchhilfen: Ozonabbauende Stoffe verhindern, Kältemittel Austritt verhindern, Treibmittel Emission reduzieren, Schaumstoff Ozonschutz, Löschmittel Freisetzung vermeiden, Stand der Technik Emissionsschutz, Umwelt Ozonabbau verhindern, Gefährdung durch Kältemittel vermeiden, setzung, meiden