§ 11 ChemFachAusbV – Nichtanwenden von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013