§ 5 ChemBioLackAusbV 2009
Durchführung der Berufsausbildung
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(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Suchhilfen: Chemikalienausbildung planen, Berufliche Qualifikation Chemie‑Lack, Fertigkeiten in Chemie‑Lack‑Ausbildung, Prüfung nach ChemBioLack‑Verordnung, Ausbildung zum Chemielack‑Techniker, bildung