§ 2 BwVollzO
Behandlungsgrundsatz
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(1) Im Vollzug soll die Bereitschaft des Soldaten gefördert werden, ein gesetzmäßiges Leben zu führen, namentlich seine soldatischen Pflichten zu erfüllen.
(2) Der Soldat nimmt in der Regel am Dienst teil.
Suchhilfen: Soldatenpflicht erfüllen, militärischer Dienst, Dienstpflicht, Soldatenverhalten, soldatische Pflichten, Dienstteilnahme, füllen