§ 1 BwKoopG

Geltungsbereich

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Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.

Suchhilfen: Beamter Nebentätigkeit Unternehmen, Bundeswehr Kooperation Arbeitnehmer, Dienstverhältnis Nebenbeschäftigung, Bundeswehr Wirtschaftspartner, Beamtin Tätigkeit im Unternehmen, Arbeiter Bundeswehr Kooperationsvertrag, Soldat Nebenjob im Wirtschaftsbetrieb, nehmen