§ 25 BWFSPrV

Wiederholung der Prüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung einmal wiederholen, und zwar frühestens am Ende des folgenden Studienhalbjahrs.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

Suchhilfen: Prüfung erneut ablegen, Wiederholungszeitraum Prüfung, Wiederholungsrecht Prüfung, legen