§ 30 BWaldG

Verbandsausschuß

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In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.

Suchhilfen: Verbandsausschuss bilden, Satzungsbestimmung Ausschuss, Aufgaben des Verbandsausschusses, Mitwirkung Vorstand Verwaltung, Ausschuss im Vereinsrecht, gaben, wirkung, waltung