§ 11 BWahlG

Ehrenämter

📖

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

Suchhilfen: Ehrenamt Wahlvorstand, Beisitzer Wahlausschuss, Wahlvorstandspflicht, Ehrenamtliche Wahlfunktion, Ablehnung Ehrenamt Gründe, Wahlberechtigte Pflicht Ehrenamt, lehnung