§ 2 BVwAG
(1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.
- 1.
- Sammlung und Auswertung von Unterlagen, die für die Auswanderung von Bedeutung sind,
- 2.
- Unterrichtung und Beratung der Dienststellen des Bundes und der Länder, der Auskunfts- und Beratungsstellen von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder von Vereinigungen, die sich die Fürsorge für die Auswanderer zur Aufgabe machen, in allen Angelegenheiten des Auswanderungswesens,
- 3.
- Beobachtung der Auswanderungsbewegung, Benachrichtigung der Landesbehörden und Warnung der Öffentlichkeit bei der Feststellung von Mißständen im Auswanderungswesen,
- 4.
- Begutachtung von Siedlungsvorhaben sowie von beruflichen und gewerblichen Niederlassungsmöglichkeiten im Ausland.
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.
(4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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