§ 3 BVollzVergV
Zahlung der Vergütung
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Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.
Zahlung der Vergütung
Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.