§ 11a II. BV – Nicht feststellbare Gesamtkosten

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Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten festzustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden, die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind, marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten der Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über die Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten berechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte II. BV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 12.10.1990 I 2178;

zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 2 G v. 23.11.2007 I 2614

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026