§ 3 BVG§27bV
📖
↗ Links
(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.
Suchhilfen: Zusatzstatistik Kriegsopfer, Kriegsopferfürsorge Statistik, Leistungen Kriegsopfer erheben, Auswahl 50 Prozent Statistik, Datenabfrage Kriegsopfer, Statistische Erhebung Kriegsveteranen, Kriegsopferdaten melden, heben, hebung