§ 101 BVFG
Geltung für Lebenspartner
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Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.
Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.